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§ 1 Ges-Aufs-APrO Landesnorm Berlin - Ausbildungsziel Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gesundheitsaufseher und Gesundheitsaufseherinnen (Ges-Aufs-

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gesundheitsaufseher und Gesundheitsaufseherinnen (Ges-Aufs-APrO) Vom 4. Dezember 1984 § 1 Ausbildungsziel Die Ausbildung für Gesundheitsaufseher und Gesundheitsaufseherinnen soll die Lehrgangsteilnehmer befähigen, in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften auf allen Gebieten des Gesundheitsschutzes tätig zu werden und insbesondere in folgenden Bereichen Aufgaben zu übernehmen: 1. Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten - Ermittlung, Anordnung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz, der Schädlingsverordnung und dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst , - Überwachung der hygienischen Verhältnisse und angeordneter Maßnahmen

  1. a)in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Wohnheimen, Massenunterkünften, Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Einrichtungen des Justizvollzugs),
  2. b)in Kindertagesstätten, auf Kinderspielplätzen und in Schulen sowie Einrichtungen des Sportwesens,
  3. c)in Einrichtungen des Erholungswesens (z. B. Campingplätzen, Vergnügungsplätzen, Zeltlagern, Messen und Ausstellungen),
  4. d)in Einrichtungen des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesens (z. B. Leichenhallen, Krematorien), - Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei zentralen Trinkwasser-, Eigenwasser-Versorgungsanlagen und in Trinkwasserschutzgebieten, - Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasserbehandlungsanlagen und Kläranlagen, - hygienische Überwachung oberirdischer Gewässer, die zu Badezwecken genutzt werden, hygienische Überwachung von Einrichtungen des öffentlichen Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen, - Maßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung wie Überwachung, Ermittlung und Schutzmaßnahmen bei übertragbaren Krankheiten vom Tier zum Mensch (Zoonosen) sowie Tierkörperbeseitigung. 2. Maßnahmen im Rahmen der Umweltmedizin - - Ermittlungen, Anordnung und Überwachung von Maßnahmen zur Gesundheitsschutzvorsorge sowie zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen, insbesondere in den Bereichen
  5. a)Boden - Ermittlung von Schadstoffbelastungen wie z. B. durch Schwermetalle und chlororganische Verbindungen,
  6. b)Luft - Geruchsbelästigungen, Probenahme und orientierende Schadstoffmessungen, insbesondere der Innenraumluft z. B. auf Formaldehyd, Perchloräthylen, PCB,
  7. c)Wasser - Entnahme von Trinkwasserproben (Wasserversorgungsnetz und Straßenbrunnen) zur Überprüfung z. B. auf Blei, Kupfer oder andere Schadstoffe nach den Kriterien der Trinkwasserverordnung, Entnahme von Proben zur Überwachung der Badebeckenwasser, insbesondere hinsichtlich der Wasseraufbereitungsanlagen (Ozon, Chlorierungsanlagen),
  8. d)Lärm - Bearbeitung von Lärmangelegenheiten einschließlich der erforderlichen Messungen, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der Lärmverordnung,
  9. e)Abfall - Veranlassung und Überprüfung von Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen (z. B. Haus- und Sondermüll) einschließlich der Beratung in Fragen der biologischen Aufbereitung (z. B. Kompostierung), Ermittlung, Anordnung und Überwachung der nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, - Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Bauvorhaben und Bebauungsplänen und bezirklichen Gesundheitsverträglichkeitsprüfungen (GVP). 3. Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in Fragen der Seuchenhygiene und der Umweltmedizin. 4. Mitwirkung bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes einschließlich vorbeugender Maßnahmen, des Zivilschutzes und des Rettungswesens. 5. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 Ges-Aufs-APrO, vom 08.08.2011, gültig ab 01.10.2011 bis 20.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B72NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GesAufsAPrO_BE_!_1

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