Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes (Schullaufbahnverordnung – SchulLVO) Vom 3. Juli 1980 § 19 (1) Der Erwerb der Befähigung
für die Laufbahnen nach den §§ 6 , 7 , 8 , 9 und 10 wird durch das Lehrerbildungsgesetz geregelt.
(2)Außerdem kann die Befähigung für eine Laufbahn gemäß den Absätzen 3 bis 8 durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nach dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts zuerkannt werden.
(3)Mit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12, allgemeinbildender Unterricht), wer 1. nach einer Fachschulausbildung eine Prüfung als Lehrer für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach und nach einem zusätzlichen Studium an einer Hochschule eine Diplomprüfung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bestanden hat, das einem Fach der Berliner Schule entspricht, 2. nach einem Hochschulstudium eine Diplomprüfung für ein Fach
- a)für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule (Klassen 5 bis 10),
- b)für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen,
- c)für die Erweiterte Oberschule oder
- d)nach postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe bestanden hat, das einem Fach der Berliner Schule entspricht, 3. nach einem Hochschulstudium ein Staatsexamen als Fachlehrer für ein Fach bestanden hat, das einem Fach der Berliner Schule entspricht, 4. nach einem Hochschulstudium (Deutsche Hochschule für Körperkultur und Sport Leipzig) eine Prüfung als Diplomsportlehrer bestanden hat, soweit mit der grundständigen Ausbildung oder über postgraduale Zusatzausbildung auch eine Ausbildung und Prüfung in Methodik des Sportunterrichts nachgewiesen wurde, oder 5. nach einem Hochschulstudium eine Diplomprüfung oder ein Staatsexamen in einem Fach, das einem Fach der Berliner Schule entspricht, und nach einem Zusatzstudium eine pädagogische Zusatzprüfung bestanden hat. Die Nummern 2 und 3 gelten auch für Diplomlehrer und Fachlehrer mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, von denen nur noch ein Fach einem Fach der Berliner Schule entspricht.
(4)Mit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wer nach einem Hochschulstudium
- eine Diplomprüfung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) oder
- ein Staatsexamen als Fachlehrer für zwei Fächer bestanden hat, die Fächern der Berliner Schule entsprechen.
(5)Mit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik, wer
- a)nach einem Hochschulstudium eine Diplomprüfung für mindestens ein Fach, das einem Fach der Berliner Schule entspricht, und
- b)nach einem mindestens zweijährigen Zusatzstudium an einer Hochschule eine Prüfung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung bestanden hat.
(6)Mit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats, wer 1. nach einem Hochschulstudium eine Diplomprüfung oder ein Staatsexamen jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer, die Fächern des Berliner Gymnasiums entsprechen, bestanden hat und zugleich eine Lehrbefähigung für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule oder, nach postgradualer Qualifizierung, bis zur Abiturstufe erworben hat, oder 2. nach einem Hochschulstudium
- a)eine Prüfung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge oder
- b)eine Prüfung als Diplomingenieur oder Diplomökonom und nach einem Zusatzstudium eine Prüfung in Berufspädagogik bestanden hat und nach zusätzlicher Hochschulausbildung eine Prüfung mit einer Lehrbefähigung für ein zweites Fach bestanden hat.
(7)Die Befähigung für eine Laufbahn nach den §§ 6 , 7 , 8 , 9 und 10 wird auch erworben, wenn eine entsprechende Befähigung nach § 18a oder § 19 Abs. 3 oder 4 zuerkannt und nach einem Ergänzungsstudium eine ergänzende Staatsprüfung nach dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts bestanden wurde.
(8)Die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik besitzt auch, wer nach Absatz 7 eine ergänzende Staatsprüfung in einem Fach bestanden hat und wem eine Befähigung nach § 18c zuerkannt wurde. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1980, 1240 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B7FNN00000000063 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SchulADLbV_BE_!_19