Obsah (4)
§ 13§ 14§ 5a§ 7bVerordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes (Schullaufbahnverordnung – SchulLVO) Vom 3. Juli 1980 § 25 (1) Es setzt voraus die Beför
§ 13Nr.
1 und eine mindestens dreijährige Dienstzeit ( § 14 des Laufbahngesetzes ), 2. zum Fachlehrer (Besoldungsgruppe A 12) die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11)
§ 14Nr.
3 und eine mindestens dreijährige Dienstzeit ( § 14 des Laufbahngesetzes ), 3. zum Zweiten Konrektor und Konrektor die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers oder des Lehrers ( § 6 ) - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und eine mindestens zweijährige Dienstzeit, ( § 14 des Laufbahngesetzes ) 4. zum Zweiten Realschulkonrektor und Realschulkonrektor
- a)die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers ( § 6 ) und eine Dienstzeit ( § 14 des Laufbahngesetzes ) von mindestens drei Jahren und sechs Monaten oder
- b)die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers ( § 6 ) - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und eine mindestens zweijährige Dienstzeit ( § 14 des Laufbahngesetzes ), 5. zum Rektor, Realschulrektor und Gesamtschulrektor
- a)die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers ( § 6 ) und eine mindestens fünfjährige Dienstzeit ( § 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes ) oder
- b)die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und eine mindestens dreijährige Dienstzeit ( § 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes ), 6. zum Zweiten Sonderschulkonrektor und Sonderschulkonrektor die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik oder des Blindenoberlehrers und des Taubstummenoberlehrers und eine mindestens zweijährige Dienstzeit ( § 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes ), 7. zum Sonderschulrektor die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik oder des Blindenoberlehrers und des Taubstummenoberlehrers und eine mindestens dreijährige Dienstzeit ( § 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes ), 8. zum Seminardirektor die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers ( § 6 ), des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -, des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik, des Blindenoberlehrers und des Taubstummenoberlehrers oder des Studienrats und eine mindestens fünfjährige Dienstzeit ( § 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes ), 9. zum Gesamtschuldirektor
- a)die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers ( § 6 ) und eine mindestens sechsjährige Dienstzeit ( § 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes ),
- b)die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und eine mindestens vierjährige Dienstzeit ( § 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes ) oder
- c)die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats und eine mindestens dreijährige Dienstzeit ( § 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes ), 10. zum Studiendirektor die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats und eine mindestens dreijährige Dienstzeit ( § 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes ), 11. zum Studiendirektor (als Leiter eines Gymnasiums oder einer beruflichen Schule) die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats und eine mindestens vierjährige Dienstzeit ( § 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes ), 12. zum Oberstudiendirektor die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats und eine mindestens vierjährige Dienstzeit ( § 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes ).
(2)Im Falle einer Berücksichtigung von Dienstzeiten nach § 14 Absatz 3 des Laufbahngesetzes ist jedoch mindestens ein Jahr Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst erforderlich.
(3)Es setzt voraus die Beförderung 1. zum Lehrer (Besoldungsgruppe A 12) die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11)
§ 5a
, eine erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung für den Unterricht in den Klassen 5 und 6 und eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem (seit
- August 1991),
- zum Sonderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13) die Befähigung für die Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage)
§ 7bund eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991). Weitere Fassungen dieser Norm § 25 Schul
LVO, vom 25.01.2010, gültig ab 05.02.2010 bis 31.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1980, 1240 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B7FNN00000000082 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SchulADLbV_BE_!_25