Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 20. Juli 1978 *) § 1 Bezeichnungsarten
(1)Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können sich nach Abschluß ihrer Berufsausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes weiterbilden.
(2)Ärzte können nach erfolgreichem Abschluß der Weiterbildung die Bezeichnung führen, die auf eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Facharztbezeichnung), in einem gebietsspezifischen Schwerpunkt (Schwerpunktbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene besondere Kenntnisse und Erfahrungen im beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
(3)Ärzte können sich in beruflichen Gebieten über die obligatorischen Inhalte hinaus für gebietsergänzende Tätigkeiten (fakultative Weiterbildung) sowie in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Erwerb von Fachkunde) weiterbilden. Sie erhalten über die nachgewiesenen besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine Bescheinigung.
(4)Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können nach Weiterbildung neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), für Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch in einem Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung), oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse im beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
(5)Frauen können die Bezeichnungen in der weiblichen Sprachform führen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 ÄuaWeitBiG BE, vom 04.11.2004, gültig ab 17.11.2004 bis 30.06.2011 Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
- Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1493 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B81NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaWeitBiG_BE_!_1