Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 20. Juli 1978 *) § 4 Inhalt und Dauer
der Weiterbildung
(1)Die Weiterbildung in den Gebieten und gebietsspezifischen Schwerpunkten oder Teilgebieten umfaßt praktische Berufstätigkeit und theoretische Unterweisung zur Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2)Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre, in den gebietsspezifischen Schwerpunkten oder Teilgebieten zwei Jahre nicht unterschreiten.
(3)Die Weiterbildung in den gebietsspezifischen Schwerpunkten oder Teilgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem sie zugehören.
(4)Die Weiterbildung in den Gebieten und gebietsspezifischen Schwerpunkten oder Teilgebieten wird ganztägig in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Die Tierärztekammer läßt davon für ihren Bereich Ausnahmen zu, wenn zwingende Gründe vorliegen und es mit den Zielen der Weiterbildung zu vereinbaren ist. Die Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten kann in ihrer Weiterbildungsordnung zulassen, dass die Weiterbildung in hauptberuflicher Stellung, in Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt wird. Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sind die Weiterbildungsstätte und der Weiterbildende wenigstens einmal zu wechseln; die zuständige Kammer läßt davon Ausnahmen zu, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung zu vereinbaren ist. Satz 4 gilt nicht für die Weiterbildung der Ärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
(5)Wenn eine ganztägige Weiterbildung im Einzelfalle nicht möglich ist, kann die Weiterbildung auf Antrag mit Genehmigung der Kammer in mindestens halbtägiger Teilzeitarbeit erfolgen. Die Zeit ist anteilmäßig anrechnungsfähig. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 ÄuaWeitBiG BE, vom 27.03.1995, gültig ab 09.04.1995 bis 30.06.2011 Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
- Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1493 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B81NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaWeitBiG_BE_!_4