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§ 5 ÄuaWeitBiG BE Landesnorm Berlin - Ermächtigung zur Weiterbildung Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psy

Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 20. Juli 1978 *) § 5 Ermächtigung zur

Weiterbildung

(1)Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist dem Kammerangehörigen auf Antrag zu erteilen, wenn er fachlich und persönlich geeignet ist. Die Ärztekammer darf die Ermächtigung nur für das berufliche Gebiet, den gebietsspezifischen Schwerpunkt und den beruflichen Bereich, dessen Bezeichnung der Kammerangehörige führt, und für die fakultative Weiterbildung sowie die Untersuchungs- und Behandlungsmethode erteilen, für die er eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 erhalten hat. Sie darf die Ermächtigung grundsätzlich nur für ein berufliches Gebiet und einen gebietsspezifischen Schwerpunkt oder eine zugehörige fakultative Weiterbildung erteilen. Die Zahnärzte-, Tierärzte- oder Apothekerkammer oder die Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten darf die Ermächtigung nur für das berufliche Gebiet, Teilgebiet oder den beruflichen Bereich erteilen, dessen Bezeichnung der Kammerangehörige führt.
(2)Die ermächtigten Kammerangehörigen sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen durchzuführen.
(3)Die Ermächtigung erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte.
(4)Über die Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme der Ermächtigung des Kammerangehörigen entscheidet die zuständige Kammer.
(5)Die zuständige Kammer führt ein Verzeichnis der zur Weiterbildung ermächtigten Kammerangehörigen, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang und an welcher Weiterbildungsstätte sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Dieses Verzeichnis wird im Amtsblatt für Berlin bekanntgemacht. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 ÄuaWeitBiG BE, vom 27.03.1995, gültig ab 09.04.1995 bis 30.06.2011 Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
  2. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1493 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B81NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaWeitBiG_BE_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.