Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 20. Juli 1978 *) § 7 Überprüfung des W
eiterbildungserfolges
(1)Die Anerkennung nach § 3 Abs. 1 ist bei der zuständigen Kammer zu beantragen, wenn die erfolgreich und ordnungsgemäß durchlaufene Weiterbildung durch Zeugnisse und andere Nachweise belegt werden kann.
(2)Die Kammer entscheidet über die Anerkennung zum Führen einer Facharztbezeichnung oder Gebietsbezeichnung, Schwerpunktbezeichnung oder Teilgebietsbezeichnung und Zusatzbezeichnung auf Grund einer Überprüfung des Weiterbildungserfolges.
(3)Die Überprüfung wird von einem Weiterbildungsausschuß der Kammer vorgenommen.
(4)Der Ausschuß beurteilt den Erfolg einer Weiterbildung anhand Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte und einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuß oder nach gleichwertigen, von der Kammer festzulegenden und in die Weiterbildungsordnung aufzunehmenden Kriterien.
(5)Dem Prüfungsausschuß gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Angehörige an. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitglieds durchgeführt werden.
(6)Die zuständige Kammer erteilt dem Antragsteller bei Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid, der mit Auflagen versehen werden kann.
(7)Gegen den Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet die zuständige Kammer, die hierfür einen Widerspruchsausschuß einrichten kann. Bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung ist zuvor eine Stellungnahme der an der Beurteilung beteiligt gewesenen Personen einzuholen. Das Nähere ist in der Hauptsatzung der Kammer zu bestimmen.
(8)Wer in einem von den §§ 4 und 6 Abs. 1 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 ÄuaWeitBiG BE, vom 07.02.2014, gültig ab 20.02.2014 bis 29.11.2018 Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
- Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1493 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B81NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaWeitBiG_BE_!_7