Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 20. Juli 1978 *) § 7a Anerkennung von
Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1)Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der gegenseitig anerkannt wird oder einer solchen Anerkennung auf Grund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 3 .
(2)Liegen die Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung oder Gleichstellung im Sinne von Absatz 1 nicht vor und liegt die Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgelegten Weiterbildungszeit oder unterscheiden sich die Inhalte wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung, wird über die Anerkennung nach § 3 erst nach Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder Ablegung einer Eignungsprüfung (Anpassungsmaßnahmen) entschieden. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die Kammer nach Maßgabe der gegenüber der durch die jeweilige Weiterbildungsordnung festgelegten Weiterbildung auszugleichenden Unterschiede.
(3)Wurde die Weiterbildung in einem Drittland abgeschlossen und von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, anerkannt und von diesem Staat eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Arbeitsfeld der Weiterbildung in seinem Hoheitsgebiet bescheinigt oder kann der Antragsteller die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihm die erforderliche Berufspraxis fehlt, sind für die Entscheidung über die Anerkennung nach § 3 Anpassungsmaßnahmen nach Absatz 2 nachzuweisen.
(4)Antragsteller nach den Absätzen 2 und 3 können zwischen den Anpassungsmaßnahmen wählen. Abweichend von Satz 1 müssen Ärzte und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.
(5)Erfüllt die Weiterbildung nach Absatz 2 oder Absatz 3 die Kriterien der gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG sind Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern. Weitere Fassungen dieser Norm § 7a ÄuaWeitBiG BE, vom 09.05.2016, gültig ab 20.05.2016 bis 29.11.2018 § 7a ÄuaWeitBiG BE, vom 07.02.2014, gültig ab 20.02.2014 bis 19.05.2016 Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
- Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1493 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B81NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaWeitBiG_BE_!_7a