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§ 7a ÄuaWeitBiG BE Landesnorm Berlin - Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und de

Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 20. Juli 1978 *) § 7a Anerkennung von

Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz

(1)Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig anzuerkennen oder einer solchen Anerkennung gleichzustellen ist, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 3 Absatz 1 .
(2)Liegen die Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung oder Gleichstellung im Sinne von Absatz 1 nicht vor, so ist Antragstellerinnen und Antragstellern, die ihre Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abgeschlossen haben, die Anerkennung zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne von Satz 2 liegen vor, sofern
  1. die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der durch die zuständige Kammer geregelten Weiterbildungsdauer liegt,
  2. sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet oder
  3. die mit der Weiterbildung angestrebte Berufsausübung eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Weiterbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieser Berufsausübung ist oder sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die nach der in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen geregelten Weiterbildung gefordert wird und sich auf Weiterbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt. Weiterbildungsinhalte unterscheiden sich wesentlich, wenn ihre Beherrschung eine wesentliche Voraussetzung für die angestrebte Berufsausübung ist und die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers gegenüber derjenigen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis erworben hat, wobei es nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Antragstellerin oder der Antragsteller berufstätig war.
(3)Liegen wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatz 2 Satz 3 vor, so muss die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisen, dass sie oder er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung der durch die Weiterbildung angestrebten Berufsausübung erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung (Ausgleichsmaßnahmen) zu erbringen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die durch die zuständige Kammer festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen abweichend von Satz 2 eine Eignungsprüfung ablegen.
(4)Die zuständige Kammer bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Über die Anerkennung oder die Feststellung der wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatz 2 Satz 3 ist innerhalb von drei Monaten ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. In Fällen, die unter Titel III Kapitel I und II der Richtlinie 2005/36/EG fallen, verlängert sich die Frist um einen Monat.
(5)Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten auch bei Vorliegen einer in einem nicht in Absatz 2 Satz 1 genannten Staat (Drittstaat) abgeschlossenen Weiterbildung, die durch einen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Arbeitsfeld der Weiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.
(6)Erfüllt eine Weiterbildung nach Absatz 2 die Kriterien der gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, sind Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern.
(7)Die zuständige Kammer bestätigt der zuständigen Behörde eines Mitglied- oder Vertragsstaates auf Anfrage sowohl die Authentizität der von ihr ausgestellten Bescheinigung als auch, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die zuständige Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates einholen, soweit sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers hat. Weitere Fassungen dieser Norm § 7a ÄuaWeitBiG BE, vom 09.05.2016, gültig ab 20.05.2016 bis 29.11.2018 § 7a ÄuaWeitBiG BE, vom 15.12.2007, gültig ab 23.12.2007 bis 19.02.2014 Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
  2. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1493 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B81NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaWeitBiG_BE_!_7a

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