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§ 7b ÄuaWeitBiG BE Landesnorm Berlin - Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzt

Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 20. Juli 1978 *) § 7b Anerkennung von

Weiterbildungen aus Drittstaaten

(1)Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 3 Absatz 1 , wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
(2)Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt § 7a Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 7a Absatz 5 nicht vorliegt, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Fachprüfung bezieht. Die zuständige Kammer kann die Zulassung zu dieser Prüfung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller erforderliche Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet der angestrebten Weiterbildung in Form der Ableistung von mindestens sechs Monaten Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen nachweist, um Defizite ihrer oder seiner Weiterbildung auszugleichen. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 2 und 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht vorgelegt werden oder werden können.
(3)Die zuständige Kammer hat über die Anerkennung oder die Feststellung der wesentlichen Unterschiede innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
  2. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1493 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B81NN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaWeitBiG_BE_!_7b

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.