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§ 9 ÄuaWeitBiG BE Landesnorm Berlin - Weiterbildungsordnungen Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologi

Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 20. Juli 1978 *) § 9 Weiterbildungsord

nungen

(1)Die Kammern erlassen unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG durch Satzung die Weiterbildungsordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
(2)In den Weiterbildungsordnungen werden geregelt
  1. Bestimmung von Bezeichnungen nach § 1 sowie die Festlegung der Bezeichnungen, die an die Stelle der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Anerkennungen oder bei einer Aufhebung nach § 2 Satz 2 an die Stelle der bisherigen Bezeichnung treten;
  2. Inhalt und Umfang der Gebiete, gebietsspezifischen Schwerpunkte oder Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 1 beziehen;
  3. Inhalt und Dauer der Weiterbildung nach § 4 , insbesondere Inhalt, Dauer, Reihenfolge und Anrechnung von Teilzeittätigkeit der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, sowie Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 7 Abs. 6 ;
  4. das Nähere über Inhalt, Form und Umfang der von der Kammer festzulegenden, einer Prüfung gleichwertigen Überprüfungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 ;
  5. die Weiterbildung und Anrechnung in den Fällen des § 4 Abs. 5 ;
  6. die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung ( § 5 Abs. 1 );
  7. die Anforderungen, die an ein Zeugnis über die Weiterbildung zu stellen sind;
  8. das Nähere über die Beurteilung des Erfolges einer Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 , insbesondere über das Verfahren und die Mitglieder des Prüfungsausschusses;
  9. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 7 Abs. 1 .
  10. das Nähere über das Verfahren der Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Anpassungsmaßnahmen nach § 7a Abs. 2 ;
  11. das Verfahren über die Erteilung, den Widerruf, die Rücknahme und Zulassung von Weiterbildungsstätten, sofern nach § 6 Abs. 2 diese Aufgabe der Kammer übertragen wurde;
  12. Regelungen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ;
  13. Regelungen nach § 18 Abs. 1 und 2 . Weitere Fassungen dieser Norm § 9 ÄuaWeitBiG BE, vom 07.02.2014, gültig ab 20.02.2014 bis 29.11.2018 § 9 ÄuaWeitBiG BE, vom 21.06.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 19.02.2014 Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
  15. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1493 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B81NN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaWeitBiG_BE_!_9

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