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§ 12 ÄuaWeitBiG BE Landesnorm Berlin - Weiterbildung und Weiterbildungsstätten Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apoth

Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 20. Juli 1978 *) § 12 Weiterbildung un

d Weiterbildungsstätten

(1)Die Weiterbildung für Ärzte umfaßt insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2)Zeiten, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis ausgeübt wird, sind für Gebiete und gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig. Die Ärztekammer kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(3)Die Weiterbildung im Gebiet „Allgemeinmedizin“ sowie in Gebieten, auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht bezieht, kann teilweise auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. In den übrigen Gebieten kann für die Zeit, die die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geforderte Weiterbildungszeit übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Ermächtigung trifft nach § 5 die Ärztekammer.
(4)Der Beginn der Weiterbildung in einem Gebiet, das die Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie umfaßt, setzt auch die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde voraus.
(5)Die Zulassung einer stationären Einrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, daß
  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes und gebietsspezifischen Schwerpunktes, auf das sich die Bezeichnung nach § 1 bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,
  3. regelmäßige Konsiliartätigkeit stattfindet. Dies gilt sinngemäß für ambulante und andere Einrichtungen. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
  5. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1493 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B81NN00000000059 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaWeitBiG_BE_!_12

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