Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 20. Juli 1978 *) § 14 Weiterbildung un
d Weiterbildungsstätten
(1)Die Weiterbildung für Zahnärzte umfaßt in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2)Zeiten, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis ausgeübt wird, sind nicht anrechnungsfähig.
(3)Außer in den in § 6 Abs. 1 genannten Einrichtungen kann die Weiterbildung auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden.
(4)Die Zulassung einer Klinik oder Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, daß
- Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
- Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen. Dies gilt sinngemäß für andere Einrichtungen.
(5)Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regelt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats durch Rechtsverordnung; darin werden insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 7 Abs. 6 , das Nähere über die Prüfung und die Prüfungsausschüsse und die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen sowie die Bestimmung der Weiterbildungsstätten festgelegt. Der erfolgreiche Abschluß der Weiterbildung wird durch das Bestehen der Prüfung nachgewiesen. Die Zahnärztekammer erteilt die Anerkennung, wenn das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
- Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1493 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B81NN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaWeitBiG_BE_!_14