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§ 21 ÄuaWeitBiG BE Landesnorm Berlin - Weiterbildung und Weiterbildungsstätten Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apoth

Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 20. Juli 1978 *) § 21 Weiterbildung un

d Weiterbildungsstätten

(1)Die Weiterbildung der Apotheker umfaßt insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, der Entwicklung, Herstellung, Kontrolle und dem Vertrieb von Arzneimitteln sowie der Wechselbeziehung zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel und schädigende Stoffe.
(2)Außer den in § 6 Abs. 1 genannten können andere dafür geeignete Einrichtungen, insbesondere pharmazeutische Herstellerbetriebe und wissenschaftliche Institute, als Weiterbildungsstätten zugelassen werden.
(3)Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, daß
  1. der weiterzubildende Apotheker ausreichend Möglichkeiten hat, sich mit den typischen Arbeiten bzw. der wissenschaftlichen Materie des Gebietes oder Teilgebietes nach § 1 vertraut zu machen,
  2. Ausstattungen vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen.
(4)Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“ regelt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats durch Rechtsverordnung; darin werden insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 7 Abs. 6 sowie die Bestimmung der zugelassenen Weiterbildungsstätten, die Prüfung und die Prüfungsausschüsse und die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen festgelegt. Die Apothekerkammer erteilt die Anerkennung, wenn das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
  2. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1493 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B81NN00000000081 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaWeitBiG_BE_!_21

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