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§ 21b ÄuaWeitBiG BE Landesnorm Berlin - Weiterbildung und Weiterbildungsstätten Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apot

Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 20. Juli 1978 *) § 21b Weiterbildung u

nd Weiterbildungsstätten

(1)Die Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von psychischen Krankheiten, psychischen Beeinträchtigungen und psychischen Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden und in den notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation.
(2)Zeiten, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind für Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig. Die Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(3)Die Weiterbildung kann außer in Weiterbildungsstätten auch bei ermächtigten niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden.
(4)Die Ermächtigung eines Kammermitgliedes nach § 5 Absatz 1 und die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte setzen voraus, dass
  1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das berufliche Gebiet, das Teilgebiet oder den beruflichen Bereich typischen Krankheiten, auf die sich die Bezeichnung nach § 1 bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen, und
  3. regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
  5. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1493 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B81NN00000000084 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaWeitBiG_BE_!_21b

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