Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) Vom 21. Juli 1978 § 5a Verhaltensregeln für Mitglieder des Abgeordnetenhauses (1)
Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben zur Aufnahme in das Handbuch und den Internetauftritt des Abgeordnetenhauses anzugeben 1. ihre gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar
- a)bei unselbständiger Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche) und der eigenen Funktion oder dienstlichen Stellung,
- b)bei selbständiger Tätigkeit
- aa)in gewerblichen Berufen unter Angabe der persönlichen Rechtsstellung im jeweiligen Betrieb oder Unternehmen, des Namens oder der Firma des Betriebs oder Unternehmens sowie seines Tätigkeitsfeldes,
- bb)in freien oder sonstigen selbständigen Berufen unter Angabe des Tätigkeitsfeldes sowie gegebenenfalls des Büro- oder Praxisnamens oder der Firma, im Fall eines beruflichen Zusammenschlusses zusätzlich der persönlichen Rechtsstellung in der jeweiligen Gemeinschaft, Gesellschaft oder Sozietät, 2. früher ausgeübte Berufe gemäß Nummer 1, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind, 3. Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats, Kuratoriums oder sonstigen Organs einer Gesellschaft, eines Vereins, einer Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, einer Stiftung des privaten Rechts oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate in Gebietskörperschaften, 4. Funktionen sowie Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, Gewerkschaften oder sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen, 5. das Halten und den Erwerb von Beteiligungen an Kapital-, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, wenn der Anteil bei Aktiengesellschaften mehr als 5 vom Hundert, bei den anderen Gesellschaften mehr als 25 vom Hundert beträgt, soweit dies nicht unter Nummer 1 erfasst ist. Bei den Angaben zu den Nummern 3 und 4 ist jeweils mitzuteilen, ob es sich um eine vergütete oder eine ehrenamtliche oder eine Tätigkeit, für die eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, handelt.
(2)Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben dem Präsidenten anzuzeigen, soweit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 liegend,
- entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten,
- publizistische und Vortragstätigkeit, soweit deren Vergütung jährlich den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.
(3)Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihnen für ihre politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen. Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 2 500 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe dem Präsidenten anzuzeigen. Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders zusammen den Wert von 5 000 Euro übersteigen, vom Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft zu veröffentlichen. Für Geldspenden an Mitglieder des Abgeordnetenhauses findet § 25 Abs. 2 und 4 des Parteiengesetzes entsprechende Anwendung. Geldwerte Zuwendungen sind wie Geldspenden zu behandeln mit der folgenden Maßgabe:
- Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Darstellung der Standpunkte des Abgeordnetenhauses oder seiner Fraktionen gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Satz 2 anzuzeigen.
- Geldwerte Zuwendungen, die Mitglieder des Abgeordnetenhauses als Gastgeschenk in Bezug auf ihr Mandat erhalten, müssen dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; die Mitglieder können beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Landeskasse zu behalten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen des Präsidenten festgelegt wird. Der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.
(4)Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis darf es nur annehmen, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Die Annahme von Zuwendungen, die das Mitglied des Abgeordnetenhauses, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm in Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass es im Abgeordnetenhaus die Interessen des Zahlenden vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird, ist unzulässig. Besondere parlamentarische Aufgaben, die Abgeordnete für ihre Fraktion wahrnehmen, dürfen von dieser vergütet werden.
(5)Ist ein Ausschuss des Abgeordnetenhauses mit der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand befasst, an welchem ein Mitglied selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist oder von dem es Zuwendungen im Sinne von Absatz 3 erhalten hat, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen. Liegt ein Interessenkonflikt vor, so ist das betreffende Mitglied gehalten, sich vertreten zu lassen.
(6)Hinweise auf die Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus sind in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu unterlassen.
(7)In Zweifelsfragen ist jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses verpflichtet, durch Rückfragen beim Präsidenten sich über die Auslegung der Absätze 1 bis 6 zu vergewissern.
(8)Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied des Abgeordnetenhauses gegen eine der Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 6 verstoßen hat, so hat das Präsidium den Sachverhalt aufzuklären und das betroffene Mitglied des Abgeordnetenhauses anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat das Präsidium der Fraktion, der das betreffende Mitglied des Abgeordnetenhauses angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung den Fraktionen mit, es sei denn, dass das Präsidium mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder widerspricht, weil das öffentliche Interesse eine solche Mitteilung nicht erfordert. Weitere Fassungen dieser Norm § 5a LAbgG, vom 19.11.2012, gültig ab 01.12.2012 bis 31.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1497 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B82NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=AbgG_BE_!_5a