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§ 6 LAbgG Landesnorm Berlin - Entschädigung Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetenges

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) Vom 21. Juli 1978 § 6 Entschädigung (1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche E

ntschädigung. Die Entschädigung beträgt 3 233 Euro.

(2)Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten das Doppelte, für die Stellvertreter des Präsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.
(3)Für die
  1. Wahlperiode orientiert sich die Entschädigung nach Absatz 1 an einem Vierundzwanzigstel der Jahresbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 4 im Dienste des Landes Berlin. Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden zum
  2. Januar 2011 an die Entwicklung der in Satz 1 genannten Bruttojahresbezüge angepasst. Der Präsident ermittelt die Höhe der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 und veröffentlicht den neuen Betrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
(4)Mit Beginn der
  1. Wahlperiode werden die Entschädigungen ausgehend von dem nach Absatz 5 beschlossenen Betrag jeweils zum
  2. Januar eines jeden Jahres der Wahlperiode an die Einkommensentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer gewogenen Maßzahl der Einkommensentwicklung in Berlin, die sich zusammensetzt aus den Indices der durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen vollzeitbeschäftigter Einkommensbezieher
  3. in der Land- und Forstwirtschaft,
  4. im produzierenden Gewerbe ohne Baugewerbe,
  5. im Baugewerbe,
  6. im Handel, Gastgewerbe und Verkehr,
  7. in den Bereichen Finanzierung, Vermietung und Unternehmensdienstleistungen,
  8. bei öffentlichen und privaten Dienstleistern; diese Indices fließen jeweils zu dem Vomhundertsatz in die gewogene Maßzahl ein, der dem Anteil der Arbeitnehmer dieser Bereiche an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer Berlins entspricht. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg teilt die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung bis zum
  9. September eines jeden Jahres dem Präsidenten in Form eines Berichts mit. Dieser veröffentlicht den Bericht als Drucksache und den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
(5)Das Abgeordnetenhaus beschließt innerhalb der ersten sechs Monate nach der konstituierenden Sitzung über das indexbezogene Verfahren nach Absatz 4 und die Anpassung der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2. Der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 LAbgG, vom 16.12.2016, gültig ab 01.01.2017 bis 31.12.2019 § 6 LAbgG, vom 18.12.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 31.12.2016 § 6 LAbgG, vom 29.02.2012, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1497 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B82NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=AbgG_BE_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.