Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) Vom 21. Juli 1978 § 6 Entschädigung (1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche E
ntschädigung. Die Entschädigung beträgt 3 369 Euro.
(2)Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten das Doppelte, für die Stellvertreter des Präsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.
(3)Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausgehend von dem nach Absatz 4 beschlossenen Betrag jeweils zum
- Januar eines jeden Jahres der Wahlperiode an die Verdienstentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer gewogenen Maßzahl der Verdienstentwicklung in Berlin, die sich zusammensetzt aus den Veränderungen der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Sonderzahlungen)
- im verarbeitenden Gewerbe,
- in der Energie- und Wasserversorgung,
- im Baugewerbe,
- im Handel und im Bereich der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen,
- im Gastgewerbe,
- im Verkehr und in der Lagerei,
- im Finanz- und Versicherungsdienstleistungsbereich,
- im Grundstücks- und Wohnungswesen,
- im Bereich freiberuflicher, wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungen,
- im Bereich sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen,
- in der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung,
- im Erziehungs- und Unterrichtswesen,
- im Gesundheits- und Sozialwesen,
- im Bereich der Kunst, Unterhaltung und Erholung,
- im Bereich sonstiger Dienstleistungen; diese Veränderungen fließen jeweils zu dem Vomhundertsatz in die gewogene Maßzahl ein, der dem Anteil der Arbeitnehmer dieser Bereiche an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer Berlins entspricht. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg teilt die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Maßzahl der Verdienstentwicklung bis zum
- September eines jeden Jahres dem Präsidenten in Form eines Berichts mit. Dieser veröffentlicht den Bericht als Drucksache und den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
(4)Das Abgeordnetenhaus beschließt innerhalb der ersten sechs Monate nach der konstituierenden Sitzung über das indexbezogene Verfahren nach Absatz 3 und die Anpassung der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2. Der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 LAbgG, vom 16.12.2016, gültig ab 01.01.2017 bis 31.12.2019 § 6 LAbgG, vom 18.12.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 31.12.2016 § 6 LAbgG, vom 17.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 31.12.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1497 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B82NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=AbgG_BE_!_6