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§ 6 LAbgG Landesnorm Berlin - Entschädigung Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetenges

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) Vom 21. Juli 1978 § 6 Entschädigung (1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche E

§ 6Absatz 3 LAbg

G ermittelte Höhe der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 LAbgG monatlich 3.601 Euro. - Ab dem 1.

§ 7Absatz 6 LAbg

G ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 2 LAbgG unverändert monatlich 2.518 Euro. - Ab dem 1.

§ 7Absatz 6 LAbg

G ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 3 LAbgG unverändert monatlich 3.021 Euro.] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B82NN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=AbgG_BE_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.