Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) Vom 21. Juli 1978 § 7 Amtsausstattung (1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung d
er durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung. Dazu gehört auch die Benutzung der durch das Abgeordnetenhaus zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans.
(2)Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Kostenpauschale für Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrkosten in Höhe von 955 Euro. Für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit werden jedem Mitglied des Abgeordnetenhauses die Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 580 Euro, zuzüglich der gesetzlichen Lohnnebenkosten des Arbeitgebers, erstattet. Mehrere Abgeordnete können eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter oder mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemeinsam beschäftigen. Die Erstattung erfolgt auf entsprechenden schriftlichen Nachweis. Nicht erstattet werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Abgeordneter, eingetragenen Lebenspartnern (auch anderer Abgeordneter), von Verschwägerten, von Verwandten ersten und zweiten Grades, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen oder Gruppen des Abgeordnetenhauses oder des Deutschen Bundestages, von Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften sowie unter Beteiligung juristischer Personen entstehen. Das Präsidium des Abgeordnetenhauses erlässt die zur Abwicklung der Erstattung notwendigen Richtlinien, einschließlich eines für die Arbeitsverhältnisse verbindlichen Musterarbeitsvertrags.
(3)Anstelle der monatlichen Erstattung nach Absatz 2 Satz 2 kann ein Mitglied des Abgeordnetenhauses für mandatsbezogene personelle Unterstützung die rückwirkende Auszahlung eines Erstattungsbetrages bis zum Zwölffachen des monatlichen Höchstbetrages von 580 Euro beantragen; Absatz 2 Satz 3 bis 6 findet sinngemäße Anwendung.
(4)Der Präsident und seine Stellvertreter erhalten eine Amtsaufwandsentschädigung, deren Höhe für den Präsidenten dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrag und für die Stellvertreter des Präsidenten der Hälfte des in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrages entspricht.
(5)Die Kostenpauschale nach Absatz 2 wird jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Berlin angepasst, die vom Oktober des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Oktober des vorangegangenen Jahres eingetreten ist: Den Preisentwicklungssatz teilt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg jeweils dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Kostenpauschale im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 LAbgG, vom 07.04.2017, gültig ab 01.05.2017 bis 31.12.2019 § 7 LAbgG, vom 18.12.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 30.04.2017 § 7 LAbgG, vom 15.12.2010, gültig ab 29.12.2010 bis 31.12.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1497 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B82NN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=AbgG_BE_!_7