Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) Vom 21. Juli 1978 § 7 Amtsausstattung (1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung d
er durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung. Dazu gehört auch die Benutzung der durch das Abgeordnetenhaus zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans.
(2)Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Kostenpauschale für Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrkosten in Höhe von 955 Euro. Das Land übernimmt auf schriftlichen Antrag für jeden Abgeordneten die nachgewiesenen Zahlungsverpflichtungen, die ihm aus der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entstehen, welche ihn bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit unterstützen, wenn der vereinbarte Arbeitslohn insgesamt einen Betrag von monatlich 580 Euro zuzüglich der gesetzlichen Lohnnebenkosten des Arbeitgebers nicht übersteigt. Mehrere Abgeordnete können eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter oder mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemeinsam beschäftigen. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Abgeordneter, eingetragenen Lebenspartnern (auch anderer Abgeordneter), von Verschwägerten, von Verwandten ersten und zweiten Grades, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen oder Gruppen des Abgeordnetenhauses oder des Deutschen Bundestages, von Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften sowie unter Beteiligung juristischer Personen entstehen. Das Präsidium des Abgeordnetenhauses bestimmt das Nähere zur Übernahme der Zahlungsverpflichtungen durch Richtlinien; diese enthalten einen für die Arbeitsverhältnisse verbindlichen Musterarbeitsvertrag.
(3)Hat ein Abgeordneter keine Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 beantragt oder wird er den monatlichen Höchstbetrag von 580 Euro nicht ausschöpfen, so kann er in Höhe des nicht ausgeschöpften Betrages, höchstens jedoch in Höhe von 6.960 Euro, die Erstattung von Aufwendungen für zukünftige mandatsbezogene personelle Unterstützung verlangen, die nicht auf einem Arbeitsvertrag im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 beruht. Der Antrag ist schriftlich unter Vorlage des Vertrages zu stellen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4)Der Präsident und seine Stellvertreter erhalten eine Amtsaufwandsentschädigung, deren Höhe für den Präsidenten dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrag und für die Stellvertreter des Präsidenten der Hälfte des in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrages entspricht.
(5)Die Kostenpauschale nach Absatz 2 wird jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Berlin angepasst, die vom Oktober des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Oktober des vorangegangenen Jahres eingetreten ist: Den Preisentwicklungssatz teilt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg jeweils dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Kostenpauschale im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 LAbgG, vom 07.04.2017, gültig ab 01.05.2017 bis 31.12.2019 § 7 LAbgG, vom 18.12.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 30.04.2017 § 7 LAbgG, vom 17.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 28.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1497 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B82NN00000000051 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=AbgG_BE_!_7