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§ 39 LAbgG Landesnorm Berlin - Übergangsvorschriften zum Vierzehnten Änderungsgesetz Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnete

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) Vom 21. Juli 1978 § 39 Übergangsvorschriften zum Vierzehnten Änderungsgesetz (1)

Die mit dem Ablauf der

  1. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses oder vorher ausgeschiedenen Abgeordneten erhalten Übergangsgeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ende der
  2. Wahlperiode geltenden Fassung.

(2)Während der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses wird bei der Berechnung der Altersentschädigung und der Hinterbliebenenversorgung sowie bei der Anwendung des § 21 auf diese Versorgungsansprüche an Stelle der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag zu Grunde gelegt; dieser Betrag liegt um 153 Euro niedriger als der jeweilige Betrag der Entschädigung.
(3)Auf die mit dem Ablauf der
  1. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses oder vorher ausgeschiedenen Abgeordneten und ihre Hinterbliebenen sind weiterhin die Vorschriften dieses Gesetzes über die Altersentschädigung und die Hinterbliebenenversorgung in der bis zum Ende der
  2. Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden; dabei ist der fiktive Bemessungsbetrag nach Absatz 2 zu Grunde zu legen.
(4)Tritt ein ehemaliger Abgeordneter, der mit dem Ablauf der
  1. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses oder vorher ausgeschieden ist und bei seinem Ausscheiden einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat, mit dem Beginn der
  2. Wahlperiode oder später erneut in das Abgeordnetenhaus ein, so erhält er - wenn dies für ihn günstiger ist - Altersentschädigung nach dem bis zum Ende der
  3. Wahlperiode geltenden Recht nach Maßgabe der folgenden Sätze. Es ist der fiktive Bemessungsbetrag nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. Der sich nach dem in Satz 1 genannten Recht aus der Mandatszeit, die bis zum Ende der
  4. Wahlperiode zurückgelegt ist, ergebende Zahlungsbeginn tritt mit jeder nach dem Beginn der
  5. Wahlperiode zurückgelegten Mandatszeit von zwei Jahren ein Lebensjahr früher ein, sofern auch nach neuem Recht die dafür erforderliche Mandatszeit erfüllt ist; die Altersentschädigung wird frühestens mit der Vollendung des
  6. Lebensjahres gezahlt. Für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach dem Beginn der
  7. Wahlperiode erhöht sich die Altersentschädigung um 3 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 bis höchstens 65 vom Hundert. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Hinterbliebene entsprechend.
(5)Auf die am 1. März 1999 vorhandenen hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführer und ihre Hinterbliebenen findet § 35 Abs. 1 und 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Gleiches gilt für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Ruhegeldempfänger und ihre Hinterbliebenen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1497 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B82NN00000000157 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=AbgG_BE_!_39

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.