Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) Vom 21. Juli 1978 § 39 Übergangsvorschriften zum Vierzehnten Änderungsgesetz (1)
Die mit dem Ablauf der
- Wahlperiode des Abgeordnetenhauses oder vorher ausgeschiedenen Abgeordneten erhalten Übergangsgeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ende der
- Wahlperiode geltenden Fassung.
(2)Während der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses wird bei der Berechnung der Altersentschädigung und der Hinterbliebenenversorgung sowie bei der Anwendung des § 21 auf diese Versorgungsansprüche an Stelle der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag zu Grunde gelegt; dieser Betrag liegt um 153 Euro niedriger als der jeweilige Betrag der Entschädigung.
(3)Auf die mit dem Ablauf der
- Wahlperiode des Abgeordnetenhauses oder vorher ausgeschiedenen Abgeordneten und ihre Hinterbliebenen sind weiterhin die Vorschriften dieses Gesetzes über die Altersentschädigung und die Hinterbliebenenversorgung in der bis zum Ende der
- Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden; dabei ist der fiktive Bemessungsbetrag nach Absatz 2 zu Grunde zu legen.
(4)Tritt ein ehemaliger Abgeordneter, der mit dem Ablauf der
- Wahlperiode des Abgeordnetenhauses oder vorher ausgeschieden ist und bei seinem Ausscheiden einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat, mit dem Beginn der
- Wahlperiode oder später erneut in das Abgeordnetenhaus ein, so erhält er - wenn dies für ihn günstiger ist - Altersentschädigung nach dem bis zum Ende der
- Wahlperiode geltenden Recht nach Maßgabe der folgenden Sätze. Es ist der fiktive Bemessungsbetrag nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. Der sich nach dem in Satz 1 genannten Recht aus der Mandatszeit, die bis zum Ende der
- Wahlperiode zurückgelegt ist, ergebende Zahlungsbeginn tritt mit jeder nach dem Beginn der
- Wahlperiode zurückgelegten Mandatszeit von zwei Jahren ein Lebensjahr früher ein, sofern auch nach neuem Recht die dafür erforderliche Mandatszeit erfüllt ist; die Altersentschädigung wird frühestens mit der Vollendung des
- Lebensjahres gezahlt. Für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach dem Beginn der
- Wahlperiode erhöht sich die Altersentschädigung um 3 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 bis höchstens 65 vom Hundert. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Hinterbliebene entsprechend.
(5)Auf die am 1. März 1999 vorhandenen hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführer und ihre Hinterbliebenen findet § 35 Abs. 1 und 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Gleiches gilt für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Ruhegeldempfänger und ihre Hinterbliebenen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1497 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B82NN00000000157 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=AbgG_BE_!_39