sverordnung - GleiBV) Vom 9. April 2002 § 1 Datenerhebung
(1)Jede Einrichtung nach § 1 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erhebt folgende Angaben zur Analyse von Struktur und Entwicklung der Beschäftigtenzahlen, soweit nicht eine Regelung nach Satz 2 und 3 entgegensteht: 1. Zahl der Beschäftigten zum Stichtag der Erhebung, 2. Zahl der Stellenbesetzungen und der Beförderungen oder Höhergruppierungen im Erhebungszeitraum, jeweils gegliedert nach - Geschlecht, - Umfang des Beschäftigungsverhältnisses (Vollzeit/Teilzeit), - Art des Beschäftigungsverhältnisses (Beamte / Beamtinnen, Richter / Richterinnen, Angestellte, Arbeiter / Arbeiterinnen) und - Laufbahngruppe sowie Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe (Einstufung) im gehobenen und höheren Dienst, 3.
- a)Zahl der Beschäftigten in Leitungsfunktionen zum Stichtag der Erhebung sowie
- b)Zahl der Besetzungen dieser Positionen im Erhebungszeitraum, jeweils gegliedert nach - Geschlecht, - Umfang des Beschäftigungsverhältnisses (Vollzeit/Teilzeit), - Laufbahngruppe sowie - Leitungsfunktionen im höheren Dienst (Abteilungsleitung und/oder Einrichtungsleitung, Referatsleitung sowie Gruppen- und Sachgebietsleitung bzw. vergleichbare Leitungsaufgaben) mit Angabe der Einstufung. Eine Einrichtung, die nicht die für Behörden übliche Personalstruktur oder sonstige vergleichbare Besonderheiten aufweist, übermittelt mit Zustimmung der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung abweichende, ihrem jeweils besonderen Aufbau entsprechende Daten. Dies gilt auch für eine Einrichtung mit geringer Beschäftigtenzahl.
(2)Die Datenerhebung zu Gremien umfasst Beiräte und Sachverständigenkommissionen, Auswahl- und Prüfungsausschüsse/-kommissionen, Organe und Aufsichtsgremien sowie vergleichbare Gremien, die zu Fragen von erheblicher Bedeutung entscheiden oder beraten. Dazu werden folgende Angaben erhoben:
- je Gremium im Bereich der Einrichtung ( § 15 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes ) - Name und Aufgabe des Gremiums, - Rechtsgrundlage und Amtszeit der Mitgliedschaft, - Zuständigkeit für die Zusammensetzung und das Auswahlverfahren, - Zahl der Mitglieder getrennt nach Geschlecht, wobei die Zahl der Mitglieder aus Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes gesondert auszuweisen ist;
- je Gremium außerhalb des Geltungsbereiches des Landesgleichstellungsgesetzes ( § 15 Abs. 3 des Landesgleichstellungsgesetzes ) - Name des Gremiums, - Zahl der Mitglieder, die von der Einrichtung entsandt wurden, getrennt nach Geschlecht, jeweils zum Stichtag der Erhebung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 123 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B93NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GlStBerV_BE_!_1