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§ 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV Landesnorm Berlin - Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen Verordnung über erforderliche Maßnahmen z

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2

020 § 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

(1)Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden.
(2)Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
(3)Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben dienen.
(4)Nicht erfasst von dem Verbot des Absatzes 1 ist der außerhäusliche Aufenthalt mehrerer Personen im Sinne von § 14 Absatz 3 Buchstabe i. Ausgenommen vom Verbot von Absatz 1 sind zudem Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 10 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender und Trauerfeiern.
(5)Unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, sind ebenfalls vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen.
(6)Bei den nach Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften sind die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen.
(7)Für Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatz 1 zulassen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 26.06.2020 § 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 29.05.2020 § 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 21.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_1

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