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§ 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV Landesnorm Berlin - Einhaltung von Hygieneregeln Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des n

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2

020 § 2 Einhaltung von Hygieneregeln

(1)In allen nachfolgend geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände. Dies soll insbesondere durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden. Weiterhin werden falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, die Vermeidung von Warteschlangen und die Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichengetroffen. Die Vorhaltung eines Hygienekonzepts und Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 4 können durch die zuständige Behörde überprüft werden.
(2)Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren.
(3)Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem
  1. April 2020 sowie für Kundinnen und Kunden in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr und Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 und 2 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 4 Satz 1 ab dem
  2. April 2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 26.06.2020 § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 29.05.2020 § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 21.04.2020 § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_2

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