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§ 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV Landesnorm Berlin - Einhaltung von Hygieneregeln Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des n

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2

020 § 2 Einhaltung von Hygieneregeln

(1)In den nachfolgend in den Teilen 2 bis 5 dieser Verordnung geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt. Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände. Dies soll insbesondere durch Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden. Weiterhin werden, falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Einhaltung des Mindestabstands bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen getroffen. Die Vorhaltung eines Hygienekonzepts und Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 6 können durch die zuständige Behörde überprüft werden.
(2)Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um vor allem für andere Menschen das Risiko von Infektionen zu reduzieren.
(3)Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen:
  1. im öffentlichen Personennahverkehr von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,
  2. in Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung wechselnder Personen erfolgt, von Fahrgästen,
  3. in Kraftfahrzeugen bei Fahrten zu privaten Zwecken durch die nach § 3 Absatz 1 anwesenden weiteren haushaltsfremden Personen,
  4. auf Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, auf Flughäfen und in Fährterminals von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,
  5. in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kundinnen und Kunden,
  6. in Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 1 von Kundinnen und Kunden,
  7. in Gaststätten nach § 6 Absatz 2 vom Personal,
  8. in Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht und
  9. in Friseurbetrieben, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie insbesondere Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben von Kundinnen und Kunden und dem Personal.
(4)Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 3 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 26.06.2020 § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 21.04.2020 § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_2

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