Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2
020 § 2 Einhaltung von Hygieneregeln
(1)Für die in Teil 2 bis 5 geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote gelten hinsichtlich der einzuhaltenden Hygieneregeln die nachfolgenden Mindestanforderungen:
- die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sind zu berücksichtigen,
- Schutzvorschriften für Personal, Besucherinnen, Besucher, Kundinnen und Kunden zur Hygiene sind einzuhalten; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt,
- Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten,
- es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen anwesenden Personen, mit Ausnahme des in § 1 Satz 3 genannten Personenkreises, und die Einhaltung der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl sicherzustellen,
- zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Einhaltung des Mindestabstands bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen wird ein geeignetes Konzept erarbeitet und umgesetzt,
- Aushänge zu den Abstandsregelungen und getroffenen Hygienemaßnahmen werden gut sichtbar angebracht,
- in Innenräumen wird für eine ausreichende Belüftung gesorgt und
- für die in Teil 2 geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung der Gäste und Dienstleistungsempfangenden; diese Pflicht gilt nicht für den Einzelhandel im Sinne von § 6a und Angebote nach § 5 Absatz 6 bis 9, 14 und
- Die Verantwortlichen nach Satz 1 haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände durch ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime. Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.
(2)Die Anwesenheitsdokumentation gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer, sowie Anwesenheitszeit und -dauer und gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer. Die Anwesenheitsdokumentationen nach Satz 1 sind für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung Ansteckungsverdächtige oder Ansteckungsverdächtiger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.
(3)Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um für andere Menschen das Risiko von Infektionen zu reduzieren.
(4)Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen:
- im öffentlichen Personennahverkehr, im Eisenbahn- und Flugverkehr sowie auf Fähren von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Servicepersonal,
- in Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung wechselnder Personen erfolgt, von Fahrgästen und Begleitpersonal, das nicht das Kraftfahrzeug führt,
- in Kraftfahrzeugen bei Fahrten zu privaten Zwecken durch die nach § 3 Absatz 1 anwesenden weiteren haushaltsfremden Personen,
- auf Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, auf Flughäfen und in Fährterminals von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Servicepersonal,
- in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kundinnen und Kunden,
- bei dem Besuch von Kinos nach § 5 Absatz 5 von Besucherinnen und Besuchern, soweit sie sich nicht an ihrem Sitzplatz aufhalten,
- in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen nach § 5 Absatz 8 von Besucherinnen und Besuchern,
- in Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 1 von Kundinnen und Kunden,
- in Gaststätten nach § 6 vom Personal mit Gästekontakt sowie von Gästen im Innenbereich der Gaststätte, soweit sie sich nicht am Tisch aufhalten,
- in Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe von Patientinnen, Patienten und dem Praxispersonal unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht und
- in Friseurbetrieben, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie insbesondere Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben von Kundinnen, Kunden und dem Personal.
(5)Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 4 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 29.05.2020 § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 21.04.2020 § 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_2