Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2
020 § 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1)Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet. Zu den haushaltsfremden Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen.
(2)Absatz 1 gilt nicht
- für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
- für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 um die Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,
- für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,
- für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von Einrichtungen nach § 12, von Angeboten der teilstationären und stationären Jugendhilfe sowie im Fall von Außenaktivitäten bei privater, insbesondere nachbarschaftlich organisierter Kinderbetreuung im Sinne des § 12 Absatz
- In den Fällen nach Satz 1 gilt, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.
(3)Beim Aufenthalt im Freien sind folgende Regeln zu beachten:
- Auf fest installierten Sitzgelegenheiten ist das Verweilen allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen zulässig; zu weiteren Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
- Das Sitzen oder Liegen auf Wiesen und Freiflächen ist allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie den in Absatz 1 genannten Personen zulässig, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Grillen und das Zubereiten sowie das gewerbliche Anbieten von Speisen sind nicht erlaubt. Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 12.05.2020, gültig ab 17.05.2020 bis 29.05.2020 § 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 16.05.2020 § 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 21.04.2020 § 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_3