Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2
020 § 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
(1)Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen und -partner und der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich höchstens einer weiteren haushaltsfremden Person.
(2)Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen, der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen und
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen. Bei den nach Absatz 2 Nr. 3 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften haben sich die anwesenden Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Diese Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen oder zu vernichten.
(3)Für ortsfeste öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde bis zum Ablauf des
- Mai 2020 auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl sind von der Versammlungsleitung sicherzustellen. Ab dem
- Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 ortsfeste öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Satz 3 gilt entsprechend.
(4)Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind ab dem 4. Mai 2020 zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden sind die für die Ausführung der kultisch-religiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)§ 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 26.06.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 19.05.2020, gültig ab 19.05.2020 bis 29.05.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 12.05.2020, gültig ab 17.05.2020 bis 18.05.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 16.05.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 09.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 21.04.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_4