Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2
020 § 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
(1)Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich weiteren Personen aus einem anderen Haushalt unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.
(2)Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen sind
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen, des Parlaments der Europäischen Union, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Europäischer Union, internationalen Organisationen, Bund und Ländern, anderer Stellen und von Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung, der Arbeit von Presse, Rundfunk und sonstigen Medien und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, dem nach dieser Verordnung zulässigen Betrieb von Betrieben und Unternehmen, der Arbeit von Gewerkschaften und Verbänden sowie der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen oder die zur Wahrnehmung oder Inanspruchnahme beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten unvermeidbar sind und
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen, die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern sowie Feierlichkeiten anlässlich von Taufen und Hochzeiten. Bei den nach Absatz 2 Nummer 3 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften haben sich die anwesenden Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Diese Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen oder zu vernichten.
(3)Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern diese als ortsfeste Kundgebung oder als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Ab dem
- Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zudem Versammlungen im geschlossenen Raum im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ab dem
- Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 100 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Bei der Durchführung der nach Satz 1 bis 3 zulässigen Versammlungen sind die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl von der Versammlungsleitung sicherzustellen.
(4)Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden sind die für die Ausführung der kultischreligiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5)§ 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 26.06.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 19.05.2020, gültig ab 19.05.2020 bis 29.05.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 12.05.2020, gültig ab 17.05.2020 bis 18.05.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 09.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 21.04.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_4