Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2
020 § 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
(1)Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie Zusammenkünfte von bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.
(2)Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen sind
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, der Gremien und der Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder, anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,
- Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie aufgrund der Vorschriften des Parteiengesetzes vorgeschrieben oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind,
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 50 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen, die Begleitung Sterbender, nichtreligiöse Bestattungen, Trauerfeiern, standesamtliche Eheschließungen sowie Feierlichkeiten anlässlich von Taufen und Hochzeiten,
- sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Innenraum ab dem
- Juni 2020 mit bis zu 150 Personen und ab dem
- Juni 2020 mit bis zu 300 Personen und
- sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte unter freiem Himmel ab dem
- Juni 2020 mit bis zu 200 Personen, ab dem
- Juni 2020 mit bis zu 500 Personen und ab dem
- Juni 2020 mit bis zu 1.000 Personen.
(3)Für Veranstaltungen nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gelten hinsichtlich der einzuhaltenden Hygieneregelungen § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 8 sowie Absatz 2 entsprechend. Für gastronomische Angebote gelten die Regelungen des § 6 entsprechend. Für das Personal mit Gästekontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 19.05.2020, gültig ab 19.05.2020 bis 29.05.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 12.05.2020, gültig ab 17.05.2020 bis 18.05.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 16.05.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 09.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 21.04.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_4