Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2
§ 2Absatz 1 für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Öffentliche Bibliotheken dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter
§ 2Absatz 1 für den Leihbetrieb geöffnet werden.
(5)Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter
§ 2Absatz 1 mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend.
(6)Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.
(7)Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.
(8)Friseurbetriebe bleiben bis zum
- Mai 2020 geschlossen. Ab dem
- Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe ihre Dienstleistungen erbringen. Dabei sind die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 einzuhalten.
(9)Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten dürfen nicht stattfinden. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 09.06.2020, gültig ab 10.06.2020 bis 26.06.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 09.06.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 12.05.2020, gültig ab 17.05.2020 bis 29.05.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 16.05.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 21.04.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_5