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§ 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV Landesnorm Berlin - Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben und besondere Hygieneregeln Verordnung über erforderlich

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2

§ 2Absatz 1 für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Öffentliche Bibliotheken dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5

§ 2Absatz 1 für den Leihbetrieb geöffnet werden.

Archive dürfen ihre Lesesäle unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5

§ 2Absatz 1 ab dem 11.

Mai 2020 öffnen. Zur Steuerung des Zutritts und Sicherung des Mindestabstandes gilt ein Richtwert von einer Person pro 10 qm der reinen Ausstellungsfläche.

(6)Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5

§ 2Absatz 1 mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend.

(7)Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  1. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom
  2. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.
(8)Friseurbetriebe dürfen ihre Dienstleistungen erbringen.
(9)Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten.
(10)Sonnenstudios und Solarien dürfen geöffnet werden.
(11)Fahrschulen sowie sonstige Einrichtungen, die fahrerlaubnisrechtliche Seminare oder Aus- und Fortbildungen nach Fahrlehrer- und Berufskraftfahrerrecht anbieten, dürfen ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden. Dabei sind die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 einzuhalten. § 2 Absatz 3 Nummer 2 findet für die Beifahrer entsprechende Anwendung. Bei Fahrprüfungen dürfen sich im Fahrzeug nur die zu prüfende Person, die Lehrperson sowie die für die Durchführung der Fahrprüfung zwingend erforderlichen Personen aufhalten.
(12)Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten sowie Rundgänge und Führungen im Freien dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygienevorgaben nach § 2 Absatz 1 angeboten werden.
(13)Bei Öffnung von Gewerbebetrieben gelten die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 5, 8 und 9 sowie Absatz 4 und der nachfolgende Absatz 14.
(14)Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal ein Kunde oder eine Kundin eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 09.06.2020, gültig ab 10.06.2020 bis 26.06.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 09.06.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 16.05.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 21.04.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000051 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_5

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