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§ 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV Landesnorm Berlin - Besondere Arten von Gewerbebetrieben, Kultur und besondere Hygieneregeln Verordnung über erforderliche Ma

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2

020 § 5 Besondere Arten von Gewerbebetrieben, Kultur und besondere Hygieneregeln

(1)Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
  2. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen.
(2)Bei der zulässigen Öffnung von Gewerbebetrieben gemäß Absatz 3 bis 16 sind über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus die jeweils zusätzlich aufgeführten bereichsspezifischen Hygieneanforderungen umzusetzen.
(3)Meetings, Incentives, Conventions, Events, Messen und messeähnliche Ausstellungen, Spezialmärkte und gewerbliche Freizeitangebote dürfen ab dem
  1. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Zugelassen sind in Innenräumen ab dem
  2. Juni 2020 bis zu 150 Personen und ab dem
  3. Juni 2020 bis zu 300 Personen. Für gastronomische Angebote gelten die Regelungen des § 6 entsprechend. Für das Personal mit Gästekontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend. Unter freiem Himmel sind die vorgenannten Veranstaltungen ab dem
  4. Juni 2020 mit bis zu 200 Personen, ab dem
  5. Juni 2020 mit bis zu 500 Personen und ab dem
  6. Juni 2020 mit bis zu 1.000 Personen zugelassen.
(4)Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen ab dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für gastronomische Angebote gelten die Regelungen des § 6 entsprechend. Für das Personal mit Gästekontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend.
(5)Kinos dürfen ab dem 30. Juni 2020 geöffnet werden. Der Mindestabstand zwischen den Gästen ist durch entsprechende Bestuhlung oder Sperrung zu gewährleisten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt. Regelmäßige und angemessene Lüftung aller Veranstaltungsräume ist zu gewährleisten.
(6)Freilichtkinos dürfen ab dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Gästen ist durch eine entsprechende Bestuhlung oder Sperrung zu gewährleisten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.
(7)Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucherinnen und Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Kraftfahrzeugen verbleiben, der Abstand zwischen den Kraftfahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 6a Absatz 2 entsprechen; für die Insassinnen und Insassen der Kraftfahrzeuge gilt § 2 Absatz 4 Nummer 3 entsprechend.
(8)Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen für den Leihbetrieb sowie unter Beschränkung und Steuerung der Zugangszahlen zur Nutzung als Lern- und Arbeitsort geöffnet werden. Archive dürfen ihre Lesesäle öffnen.
(9)Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend.
(10)Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  1. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom
  2. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.
(11)Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten.
(12)Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Sonnenstudios und Solarien dürfen geöffnet werden.
(13)Fitnessstudios und ähnliche Unternehmen, gewerbliche Sportanlagen, sportbezogene gewerbliche Freizeitangebote, gewerbliche Tanz- und Ballettschulen sowie gewerbliche Bildungsangebote, die das gemeinsame Sporttreiben beinhalten (private Sportschulen) dürfen unter folgenden Maßgaben ab dem
  1. Juni 2020 geöffnet werden:
  2. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und unter Einhaltung eines Mindestabstands von drei Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sowie zu anderen Personen mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Satz 3,
  3. regelmäßige und angemessene Lüftung aller Räume ist zu gewährleisten,
  4. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens acht Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),
  5. ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
  6. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten werden eingehalten; der Zugang zu den Geräten wird über Nutzungs- und Reinigungspläne gesteuert; Umkleiden und WC-Anlagen sind zu öffnen, diese sind regelmäßig zu lüften. Duschen dürfen nicht genutzt werden, sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen,
  7. in Gemeinschaftsumkleideräumen wird die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Satz 3 durchgehend sichergestellt,
  8. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen,
  9. in der Einrichtung vorhandene Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sowie Schwimmbecken dürfen nicht geöffnet werden,
  10. § 6 Absatz 2 findet auf gastronomische Angebote entsprechende Anwendung und
  11. für das Personal mit Kundenkontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend.
(14)Fahrschulen sowie sonstige Einrichtungen, die fahrerlaubnisrechtliche Seminare oder Aus- und Fortbildungen nach Fahrlehrer- und Berufskraftfahrerrecht anbieten, dürfen geöffnet werden. § 2 Absatz 4 Nummer 2 findet für die Beifahrer entsprechende Anwendung. Bei Fahrprüfungen dürfen sich im Fahrzeug nur die zu prüfende Person, die Lehrperson sowie die für die Durchführung der Fahrprüfung zwingend erforderlichen Personen aufhalten.
(15)Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten sowie Rundgänge und Führungen im Freien dürfen angeboten werden.
(16)Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal ein Kunde oder eine Kundin eingelassen werden. Dieser Richtwert gilt nicht für gewerbliche Freizeitangebote im Sinne von Absatz 3, soweit ein abgeschlossener Raum ausschließlich von einer Personengruppe im Sinne des § 1 Satz 3 genutzt wird. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 09.06.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 12.05.2020, gültig ab 17.05.2020 bis 29.05.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 16.05.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 21.04.2020 § 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000053 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_5

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