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§ 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV Landesnorm Berlin - Besuchsregelungen Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen C

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2

020 § 6 Besuchsregelungen

(1)Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.
(2)Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahe stehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von einer Person mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen, insbesondere zur Sterbebegleitung, Besuch von Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahestehenden Personen empfangen.
(3)Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom
  1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner kann der Betreiber der Einrichtung die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder ein Besuchsverbot gemäß Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 2 festlegen. Ein Besuchsverbot ist gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4)Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.
(5)Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
(6)Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 09.06.2020, gültig ab 10.06.2020 bis 26.06.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 09.06.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 29.05.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000056 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_6

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