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§ 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV Landesnorm Berlin - Gaststätten und Hotels Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuarti

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2

020 § 6 Gaststätten und Hotels

(1)Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  2. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 anbieten.
(2)Gaststätten mit selbst zubereitetem Speiseangebot dürfen ab dem 15. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 von 6 bis 22 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 bleiben unberührt.
(3)Ausgenommen von Absatz 2 sind reine Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 GastG sowie Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätten, Shisha-Bars, Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe.
(4)Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche dürfen nicht geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
(5)Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 betrieben werden. Ab dem 15. Mai 2020 dürfen Kantinen auch für nichtbetriebsangehörige Gäste geöffnet werden.
(6)Gastronomiebetrieben werden Reservierungssysteme oder andere geeignete Verfahren mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung dringlich empfohlen. Diese Informationen sind von dem Betreiber für die Dauer von vier Wochen nach Ende des Aufenthaltes aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Informationen zu löschen oder zu vernichten. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 09.06.2020, gültig ab 10.06.2020 bis 26.06.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 09.06.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 09.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 21.04.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000059 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_6

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