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§ 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV Landesnorm Berlin - Gaststätten und Hotels Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuarti

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2

020 § 6 Gaststätten und Hotels

(1)Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  2. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, mit der besonderen Betriebsart Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten.
(2)Gaststätten mit zubereitetem Speiseangebot dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus sind die nachfolgenden bereichsspezifischen Hygieneanforderungen einzuhalten. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime wird insbesondere durch Desinfektion der Tischplatten nach jedem Gästewechsel oder Wechseln der Tischwäsche sichergestellt. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.
(3)Reine Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gaststättengesetzes, Rauchergaststätten, Shisha-Gaststätten und Shisha-Bars dürfen ab dem 2. Juni 2020 geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
(4)Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche dürfen nicht geöffnet werden. Absatz 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.
(5)Kantinen dürfen geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 09.06.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 29.05.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 09.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 21.04.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_6

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