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§ 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV Landesnorm Berlin - Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der A

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2

020 § 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

(1)Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien und ähnliche Einrichtungen ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 5 nichts Anderes geregelt ist.
(2)Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen und -partner und der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich höchstens einer weiteren haushaltsfremden Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Die Nutzung fest installierter Sportgeräte für die individuelle Fitness (z.B. Calisthenics-Anlagen) bleibt weiterhin untersagt. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden. Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.
(3)Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für
  1. a)den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
  2. b)den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,
  3. c)den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.
(4)Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.
(5)Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 26.06.2020 § 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 19.05.2020, gültig ab 19.05.2020 bis 29.05.2020 § 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 18.05.2020 § 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 21.04.2020 § 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000069 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_7

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