Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2
020 § 7a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII
(1)Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,
- für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),
- deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder
- für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist. Von Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Ebenso von Satz 1 ausgenommen sind solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die von Satz 1 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.
(2)Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen. Weitere Fassungen dieser Norm § 7a SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 21.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000073 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_7a