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§ 11 SARS-CoV-2-EindmaßnV Landesnorm Berlin - Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagesp

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2

020 § 11 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz

(1)Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom
  1. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem
  3. April 2020 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres hierzu bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie die Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind untersagt.
(2)Prüfungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.
(3)Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und Fahrschulen dürfen nicht geöffnet werden.
(4)Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom
  1. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, sind im Rahmen der Vorgaben nach Absatz 5 eingeschränkt geöffnet. Private, insbesondere nachbarschaftlich organisierte Betreuungshilfe für bis zu drei Kinder ist zulässig.
(5)Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung vorrangig von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung und Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Bereich der Tageseinrichtungen und der Angebote der Kindertagespflege wird der Betreuungsbetrieb stufenweise wiederaufgenommen. Dafür wird unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation im Land Berlin über das bisherige Angebot im Rahmen der Notbetreuung hinaus die Gruppe der Kinder, die betreut werden können, erweitert. Dies umfasst insbesondere jahrgangsbezogene Gruppen und die Gruppe der Alleinerziehenden; Näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.
(6)Die für die Vergabe des Schulmittagessens erforderlichen Testverkostungen dürfen in den öffentlichen Schulen durchgeführt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 26.06.2020 § 11 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 29.05.2020 § 11 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 11 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 21.04.2020 § 11 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000116 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_11

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