Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2
Artikel 1des Gesetzes vom 9.
April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, dürfen für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres hierzu bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie die Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind untersagt. Ein Schulmittagessen darf angeboten werden.
(2)Prüfungen dürfen durchgeführt werden.
(3)Freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes dürfen für den Unterrichts- und Erziehungsbetrieb geöffnet werden. Musikschulen und Jugendkunstschulen dürfen für den Individualunterricht und den Unterricht in Gruppen bis zu fünf Personen geöffnet werden. Gesangsunterricht und Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur als Einzelunterricht erfolgen. Dafür und für den Unterricht im Bereich der Darstellenden Kunst sind besondere Schutzvorkehrungen zu treffen.
(3a)Absatz 3 gilt entsprechend für gewerblichen Musik- und Kunstunterricht sowie für sonstige Einrichtungen, die einen Unterrichts- und Erziehungsbetrieb anbieten.
(4)Gartenarbeitsschulen und Jugendverkehrsschulen dürfen geöffnet werden.
(5)Die Volkshochschulen bleiben bis zum
- Mai 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Anmeldebetrieb ist ab dem
- Juni 2020 zulässig. Die Aufnahme von Kursen im Präsenzbetrieb kann ab dem
- Juli 2020 erfolgen.
(6)Sonstige Bildungsangebote für Erwachsene einzeln oder in Gruppen, die nicht unter § 13 fallen, sind gestattet.
(7)Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322),
Artikel 1des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, sind im Rahmen der Vorgaben nach Absatz 8 eingeschränkt geöffnet.
(8)Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können bis einschließlich des letzten regulären Unterrichtstages vor den Sommerferien einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung vorrangig von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung und Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Bereich der Tageseinrichtungen und der Angebote der Kindertagespflege wird der Betreuungsbetrieb stufenweise wiederaufgenommen. Dafür wird unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation im Land Berlin über das bisherige Angebot im Rahmen der Notbetreuung hinaus die Gruppe der Kinder, die betreut werden können, erweitert. Dies umfasst insbesondere jahrgangsbezogene Gruppen und die Gruppe der Alleinerziehenden; Näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.
(9)Die für die Vergabe des Schulmittagessens erforderlichen Testverkostungen dürfen durchgeführt werden.
(10)Eine private, insbesondere nachbarschaftlich organisierte Kinderbetreuung ist für Kinder aus bis zu drei Haushalten zulässig. Hierbei ist zu beachten, dass sich stets nur die gleichen Kinder treffen und nur Sorgeberechtigte die Betreuung übernehmen. Unabhängig von diesen Voraussetzungen ist eine privat organisierte und verantwortete Kinderbetreuung im Haushalt oder Räumlichkeiten Dritter möglich, soweit es Kinder betrifft, die dieselbe Einrichtung einer Kindertagesförderung besuchen oder besuchen würden. § 3 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend. § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022),
Artikel 16aAbsatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, bleibt unberührt.
(11)Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften dürfen geöffnet werden. Näheres bestimmt im Hinblick auf Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, im Bereich der Lehrkräftebildung die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Für die Lehrkräfteausbildung an Universitäten gilt der 5. Teil dieser Verordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 29.05.2020 § 12 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 12 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 12 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 21.04.2020 § 12 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000118 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_12