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§ 14 SARS-CoV-2-EindmaßnV Landesnorm Berlin - Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung d

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2

020 § 14 Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin

(1)Im Stadtgebiet von Berlin gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung von Berlin vom
  1. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom
  2. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, befindliche Personen haben sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Dies gilt auch für wohnungslose Menschen, soweit sie kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind.
(2)Das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, ist gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist - soweit möglich - ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
(3)Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:
  1. a)die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen,
  2. b)die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
  3. c)Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit Ausnahme der nach § 2 Absatz 5, §§ 3 ff. untersagt sind,
  4. d)der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  5. e)der Besuch bei alten oder kranken Menschen oder bei Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen; innerhalb von Einrichtungen nur nach Maßgabe von § 6,
  6. f)die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  7. g)die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien- oder Freundeskreis,
  8. h)das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt,
  9. i)Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung,
  10. j)Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,
  11. k)die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,
  12. l)der Besuch von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nach Maßgabe von § 1 erlaubt oder genehmigt sind,
  13. m)die Teilnahme an Prüfungen,
  14. n)die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren,
  15. o)die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,
  16. p)die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 26.06.2020 § 14 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 29.05.2020 § 14 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 14 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 14 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 21.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000157 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_14

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