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§ 19 SARS-CoV-2-EindmaßnV Landesnorm Berlin - Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2

020 § 19 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1)Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2)Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.
(3)Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(4)Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 16.06.2020 § 19 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 19.05.2020, gültig ab 19.05.2020 bis 29.05.2020 § 19 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 18.05.2020 § 19 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 19 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 19 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 09.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 21.04.2020 § 19 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 02.04.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000175 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_19

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