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§ 17 SARS-CoV-2-EindmaßnV Landesnorm Berlin - Häusliche Quarantäne für Reiserückkehrende Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Au

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) Vom 22. März 2

020 § 17 Häusliche Quarantäne für Reiserückkehrende

(1)Personen, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, gegebenenfalls auch nach Umsteigen an einem Flughafen innerhalb der Bundesrepublik, oder nach Ankunft am Flughafen Berlin-Schönefeld auf dem Landweg in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach ihrer Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr ständig dort aufzuhalten. Personen, auf die die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen und die keinen über die Durchreise hinausgehenden Aufenthalt im Stadtgebiet von Berlin beabsichtigen, haben das Stadtgebiet von Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die für Satz 2 erforderliche Durchreise durch das Stadtgebiet von Berlin ist erlaubt. Satz 2 gilt nicht für Personen, die den Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ lediglich zum Transit benutzen.
(2)Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob daneben eine Meldung bei der Hausärztin oder dem Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst erfolgt.
(3)Für die Zeit der Quarantäne nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen die dort genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.
(4)Bei Personen nach Absatz 1 Satz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Gesundheits- und Rechtswesens und von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes und der Länder unabdingbar sind, kann im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob für die Dauer des Dienstes und der damit verbundenen Wege von der und in die Wohnung oder von der gewöhnlichen Unterkunft oder in die gewöhnliche Unterkunft von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden kann. Dies gilt nur im Falle einer Symptomfreiheit der betroffenen Personen.
(5)Von Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Mitarbeitende von Luftverkehrsunternehmen, die sich im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik aufgehalten haben.
(6)Personen nach Absatz 1 sind so weit wie möglich auf geeignetem Weg über die Verpflichtungen nach Absatz 1 sowie die bestehende Meldepflicht nach Absatz 2 zu informieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 17 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 26.06.2020 § 17 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 29.05.2020 § 17 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 28.04.2020, gültig ab 29.04.2020 bis 08.05.2020 § 17 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 21.04.2020, gültig ab 22.04.2020 bis 28.04.2020 § 17 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 09.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 21.04.2020 § 17 SARS-CoV-2-EindmaßnV, vom 22.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 220, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B95NN00000000202 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_17

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