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§ 2 ZVO Berufsbildung ö D Landesnorm Berlin Verordnung über die zuständigen Stellen für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes des Lan

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die zuständigen Stellen für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin (ZVO Berufsbildung ö D) Vom 8. Januar 2008 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fas

Verordnung über die zuständigen Stellen für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin (ZVO Berufsbildung ö D) vom

  1. Januar 2008 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die zuständigen Stellen für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin (ZVO Berufsbildung ö D) vom
  2. Januar 2008 27.01.2008 Eingangsformel 27.01.2008 § 1 31.12.2017 § 2 27.01.2008 § 3 27.01.2008 § 4 27.01.2008 Auf Grund des § 73 Abs. 2 und der §§ 74 und 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom
  3. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Ausbildungsberufe im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie für die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung und deren Verbände, ist die Verwaltungsakademie Berlin.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
(3)Die folgenden Zuständigkeiten der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Behörde werden gemäß § 105 des Berufsbildungsgesetzes auf die zuständige Stelle nach Absatz 1 übertragen:
  1. Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung (§ 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes),
  2. Untersagung des Einstellens und Ausbildens bei fehlender persönlicher oder fachlicher Eignung (§ 33 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes),
  3. Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 des Berufsbildungsgesetzes).
(4)Oberste Landesbehörde nach dem Berufsbildungsgesetz ist für die zuständige Stelle nach Absatz 1 die für die Aufsicht über die Verwaltungsakademie zuständige Senatsverwaltung.

§ 1§ 2

(1)Zuständige Stellen im Sinne des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung bei den der Staatsaufsicht Berlins unterliegenden landesunmittelbaren Trägern der Sozialversicherung und deren Verbände sind
  1. die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin für die Ausbildungsberufe im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und
  2. die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg für die Ausbildungsberufe im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung.
(2)Oberste Landesbehörde nach dem Berufsbildungsgesetz ist für die zuständigen Stellen nach Absatz 1 die für die Berufsbildung zuständige Senatsverwaltung, für die nach Absatz 1 Nr. 2 zuständige Stelle allerdings nur für Ausbildungsverhältnisse, die im Land Berlin begründet und durchgeführt werden.

§ 2

§ 3 Die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Stellen nach §§ 1 und 2 ergeben sich aus den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die zuständigen Stellen für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin vom 20. Dezember 1971 (GVBl. S. 2183) außer Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.