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§ 1 EwBWasserstfFV BE Landesnorm Berlin Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Wasserstadt Berlin-Oberhave

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Wasserstadt Berlin-Oberhavel Vom 13. Juli 1992 (1) § 1 (1) Zur Deckung des erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätt

en wird der Bereich Wasserstadt Berlin-Oberhavel im Bezirk Spandau als Entwicklungsbereich förmlich festgelegt.

(2)Der Entwicklungsbereich wird wie folgt umgrenzt: Auf der westlichen Uferseite der Oberhavel verläuft die Begrenzung von Süd nach Nord beginnend mit der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Neuendorfer Str. 20 - 25, entlang der Neuendorfer Straße und Schützenstraße, entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Havelschanze 26/32, der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Neuendorfer Str. 62, dann weiter entlang der Neuendorfer Straße, Streitstraße und Goltzstraße, entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Chamissostraße 18/52 / Bamihlstraße 5 - 7, entlang der Bamihlstraße (unter Einbeziehung der Nrn. 8, 9, 10, 11 und 12), südliche Grundstücksgrenze Rauchstraße 57 - 58 bis zur Kreuzung Goltzstraße. Entlang der westlichen Grenze der Grundstücke Goltzstr. 15 bis 27 unter Einbeziehung des Maselakekanals bis zur Kreuzung Mertensstraße. Die Mertensstraße begrenzt das Gebiet nach Norden, das Grundstück Mertensstraße 140 mit Hafen ist einbezogen. Die Grundstücke zwischen Nordseite der Schützenstraße und südlicher Grundstücksgrenze der Kolonie Kleckersdorf sind mit Ausnahme des Grundstücks Havelschanze 26/32 nicht einbezogen. Auf der östlichen Uferseite der Oberhavel verläuft die Begrenzung von Süd nach Nord entlang des Telegrafenweges, nördliche Grenze des Grundstückes Nr. 10 und schließt die Grundstücke Telegrafenweg 12, 14 und 16 bis zum Ufer der Oberhavel ein. Die weitere Begrenzung Richtung Norden bildet die westliche Grenze der Grundstücke auf der Ostseite der Daumstraße bis zur Einmündung der Straße Salzhof unter Einschluß der Gleisanlagen, des Grützmachergrabens und des östlichen Abfanggrabens. Die westliche Bebauungsgrenze der Grundstücke Adickesstraße 19, 19 A, 23, 23 A, 27, 27 A, 31, 31 A, 35, 35 A und die südwestlichen Grenzen der Grundstücke Salzhof 7, 7 A und Rhenaniastraße 9 - 17, 16 umfassen das Gebiet bis zum Ufer der Oberhavel unter Einbeziehung der Straße Salzhof mit Gleisanlagen und der Rhenaniastraße. Der Tanklagerstandort mit Hafen und die Kolonie Rhenania an der Kreuzung Rhenaniastraße, Am Öllager bilden zuzüglich einer 50 m breiten Fläche entlang der Grundstücksgrenzen den nördlichen Abschluß des Gebietes. Die Inseln Kleiner Wall und Großer Wall, Pionierinsel und Eiswerder mit Brücken sind einbezogen.
(3)Die im Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücke sind im Grundstücksverzeichnis ( Anlage 1 ) aufgeführt. Der beigefügte Lageplan ( Anlage 2 ) ist Bestandteil dieser Verordnung. Fußnoten
(1)Teilgebiete begrenzt durch Verordnung v. 10.01.1996 (GVBl. S. 32) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1992, 241 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B9CNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=EwBWasserstfFV_BE_!_1

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