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§ 10 PBetreu VO Landesnorm Berlin - Durchführung der Förderung Verordnung über Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsb

Verordnung über Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Pflege-Betreuungs-Verordnung - PBetreu VO) Vom 22. Juli 2003 § 10 Durchführung der Förderung (1)

§ 5Abs.

1 zuständige Stelle prüft die ihr vorliegenden Förderanträge hinsichtlich des Gesamtbedarfs und entscheidet, ob und in welcher Höhe diese förderungsfähig sind; Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung sind zu berücksichtigen.

(2)Die Entscheidung über die Vergabe der Landesfördermittel erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der in den §§ 6 und 7 genannten Ziele, nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel, bei Modellvorhaben im Rahmen der durch Verpflichtungsermächtigungen abgesicherten Finanzierung in Höhe des Landesmittelanteils. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Landesförderung (Zuwendung) gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei darf das Fördervolumen des Landes nicht den Betrag überschreiten, der sich für die Fördermittel aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung aus § 45 c Abs. 2 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Voraussetzung für eine Landesförderung ist die verbindliche Bewilligungszusage der Landesverbände der Pflegekassen in Berlin für den auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallenden Finanzierungsanteil im Einzelfall.
(3)Die Landesförderung soll regelmäßig als Festbetragsfinanzierung erfolgen. Liegen zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte vor, dass mit nicht nur unwesentlichen zusätzlichen Eigenmitteln (einschließlich Drittmitteln) oder Einsparungen zu rechnen ist, kann in Ausnahmefällen eine Fehlbedarfsfinanzierung mit der Nennung eines Höchstbetrages in Betracht kommen.
(4)

§ 5Abs.

1 zuständige Stelle informiert die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin schriftlich über die beabsichtigte Förderentscheidung und die sie tragenden Gründe und bittet sie, hierüber unverzüglich das Einvernehmen herzustellen. Für die Entscheidung der Landesverbände der Pflegekassen gilt § 213 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Mit der Erklärung des Einvernehmens übernehmen die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin die verbindliche Bewilligungszusage für den auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallenden Finanzierungsanteil.

(5)Nach der Herstellung des Einvernehmens erlässt

§ 5Abs.

1 zuständige Stelle den Bewilligungsbescheid. In dem Bescheid wird der Gesamtfinanzierungsbedarf des Förderprojektes ausgewiesen und die Höhe des hälftigen Landesförderanteils verbindlich festgesetzt. In dem Bescheid erfolgt der Hinweis, dass die Entscheidung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen erfolgt ist. In dem Bescheid sind ferner Regelungen zur Vorlage von Verwendungsnachweisen zu treffen. Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin erteilen über die anteilige Mittelvergabe der Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt einen gesonderten Bescheid;

§ 5Abs. 1 zuständige Stelle erhält zeitgleich eine Durchschrift dieses Bescheides.

(6)Wird das Einvernehmen nicht hergestellt oder kommt es aus anderen Gründen zu einer Ablehnung des Antrags, so erlässt

§ 5Abs. 1 zuständige Stelle den Ablehnungsbescheid.

(7)Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin stellen eigenverantwortlich und in geeigneter Weise sicher, dass der von ihnen bewilligte, auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallende Anteil an den Antragsteller ausgezahlt wird.
(8)Die Landesförderung endet unabhängig von der jährlichen Bescheiderteilung in jedem Fall mit dem Widerruf der Anerkennung. Bei Verstößen gegen zuwendungsrechtliche Vorschriften kann die Landesförderung verringert oder eingestellt werden. Die Möglichkeit der Verrechnung bei Rückforderungen gemäß Nr. 8.6 der Ausführungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(9)

§ 5Abs.

1 zuständige Stelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der ausgezahlten Gesamtfördersumme und teilt das Ergebnis dieser Prüfung den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin mit. Bei Modellvorhaben umfasst die Prüfung auch die wissenschaftliche Auswertung hinsichtlich der Erreichung der Zielsetzung.

§ 5Abs.

1 zuständige Stelle fordert die nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermittel in Höhe des jeweiligen Landesfinanzierungsanteils zugunsten des Landeshaushaltes zurück und informiert die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin hierüber.

(10)Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe von Landesfördermitteln besteht nicht. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BAENN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PflBtrV_BE_!_10

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