Verordnung zur Regelung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung - HochschulzulassungsVO) Vom 19. Februar
2001 § 7 Ablauf des Verfahrens
(1)Zunächst wird über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden im Nachrückverfahren vergeben; hierbei wird auch über den Hilfsantrag entschieden. An Nachrückverfahren nehmen alle Bewerber teil, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen sind.
(2)Erfüllen die Bewerber die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf den einzelnen nach §§ 8 und 9 zu bildenden Ranglisten, werden sie auf allen Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
- Nicht wahrgenommener früherer Zulassungsanspruch nach § 11,
- Zweitstudium,
- Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen,
- Grad der Qualifikation,
- Wartezeit,
- außergewöhnliche Härte,
- Minderjährige mit Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule bei einer sorgeberechtigten Person. Im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen nach § 13 kann eine von den Nummern 3 bis 5 abweichende Reihenfolge der Ranglisten bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch Satzung der Hochschule festgelegt werden.
(3)Die nach Absatz 2 ausgewählten Bewerber lässt die Hochschule nach den Vorschriften des § 5 zu.
(4)Die Hochschule kann durch eine Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.
(5)Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerber zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu einem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Erklärt sich ein Bewerber innerhalb dieser Frist nicht oder erklärt er, dass er auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt er insoweit an weiteren Verfahren nicht teil.
(6)In Nachrückverfahren gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass zunächst nur Bewerber berücksichtigt werden, die den Studiengang im Hauptantrag genannt haben. Danach noch verfügbare Studienplätze werden in der sich aus den Benennungen ergebenden Reihenfolge an die Bewerber vergeben, die den Studiengang in einem Hilfsantrag genannt haben. Bei Hilfsanträgen entfällt die Quote nach Absatz 2 Nr. 3. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 HochschulzulassungsVO, vom 07.07.2005, gültig ab 16.07.2005 bis 01.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 54 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BCENN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HSchulZulV_BE_!_7