Verordnung zur Regelung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung - HochschulzulassungsVO) Vom 19. Februar
2001 § 8 Quoten
(1)Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind vorweg in der Regel 5 vom Hundert für die Zulassung von Ausländern und staatenlosen Bewerbern abzuziehen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind. Die Vorabquote wird nur im Hauptverfahren gebildet.
(2)Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, vorweg abzuziehen:
- mindestens 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,
- mindestens 3 vom Hundert für die Auswahl der Bewerber für ein Zweitstudium,
- mindestens 5 vom Hundert für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Zeitpunkt der Fristen nach § 3 Absatz 1 minderjährig sind und ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule bei einer für sie sorgeberechtigten Person haben. Als sorgeberechtigt gelten auch Pflegepersonen und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ihnen gleichgestellte Personen.
(3)Neben den in Absatz 2 genannten Quoten kann für einzelne Studiengänge eine weitere Quote für Bewerber mit einer Studienberechtigung nach § 11 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom
- November 1999 (GVBl. S. 630), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom
- Mai 2000 (GVBl. S. 342), in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen werden. Die Höhe der Quote sowie die Auswahlkriterien innerhalb dieser Quote regelt der Akademische Senat der Hochschule, für die Studiengänge der Charité - Universitätsmedizin Berlin der Medizinsenat, durch Satzung, die der Bestätigung durch die für das Hochschulwesen zuständige Senatsverwaltung bedarf. Die Bestätigung der Satzung kann aus Rechts- oder Sachgründen versagt werden.
(4)Die Quoten nach Absatz 1 bis 3 zusammen dürfen drei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht überschreiten, jedoch nicht weniger als ein Zwanzigstel betragen. Die Regelung trifft der Akademische Senat der Hochschule, für die Studiengänge der Charité - Universitätsmedizin Berlin der Medizinsenat, durch Satzung, die der Bestätigung durch die für das Hochschulwesen zuständige Senatsverwaltung bedarf. Die Bestätigung der Satzung kann aus Rechts- oder Sachgründen versagt werden.
(5)Für jede Quote nach Absatz 1 und 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens ein Bewerber zu berücksichtigen ist.
(6)Nicht in Anspruch genommene Studienplätze nach den Absätzen 1 und 2 werden nach § 9 vergeben. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 HochschulzulassungsVO, vom 07.07.2005, gültig ab 16.07.2005 bis 01.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 54 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BCENN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HSchulZulV_BE_!_8