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§ 11 HochschulzulassungsVO Landesnorm Berlin - Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Verordnung zur Regelung der Studienpla

Verordnung zur Regelung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung - HochschulzulassungsVO) Vom 19. Februar

2001 § 11 Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs

(1)Bewerberinnen und Bewerber, die
  1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,
  2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom
  3. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
  4. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom
  5. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom
  6. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,
  7. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem im Hauptantrag genannten Studiengang auf Grund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
(2)Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.
(3)Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(4)Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 HochschulzulassungsVO, vom 20.05.2011, gültig ab 02.06.2011 bis 19.04.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 54 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004BCENN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HSchulZulV_BE_!_11

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